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   BezG Schwechat, 07.07.2017 - 4 C 929/16z   

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BezG Schwechat, 07.07.2017 - 4 C 929/16z (https://dejure.org/2017,71954)
BezG Schwechat, Entscheidung vom 07.07.2017 - 4 C 929/16z (https://dejure.org/2017,71954)
BezG Schwechat, Entscheidung vom 07. Juli 2017 - 4 C 929/16z (https://dejure.org/2017,71954)
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  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH

    Auszug aus BezG Schwechat, 07.07.2017 - 4 C 929/16
    Ein Streik, insbesondere ein solcher des Bodenpersonals am Flughafen, der eine Abfertigung sowohl des Flugzeuges, als auch der Fluggäste unmöglich macht, kann grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung angesehen werden (EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Rs. C-549/07 - Wallentin-Hermann, ECLI:EU:C:2008:771, RRa 2009, 35; Urt. v. 19.11.2009, verb. Rs. C-402/07 und C-432/07 - Sturgeon u.a., ECLI:EU:C:2009:716, RRa 2009, 282; HG Wien, Urt. v. 28.8.2013 - 1 R 266/12h).

    Zusätzlich zum Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes muss jedoch das Flugunternehmen den Nachweis führen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mitteln offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbarer Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung geführt haben (EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Rs. C-549/07 - Wallentin-Hermann, ECLI:EU:C:2008:771, RRa 2009, 35).

    Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftfahrtunternehmen zuzumuten sind, also in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht erwartet werden können, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zur Annullierung eines bestimmten Fluges führen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls zu diesem Zeitpunkt (EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Rs. C-549/07 - Wallentin-Hermann, ECLI:EU:C:2008:771, RRa 2009, 35 Rn. 42).

  • EuGH, 19.11.2009 - C-402/07

    Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen

    Auszug aus BezG Schwechat, 07.07.2017 - 4 C 929/16
    Ein Streik, insbesondere ein solcher des Bodenpersonals am Flughafen, der eine Abfertigung sowohl des Flugzeuges, als auch der Fluggäste unmöglich macht, kann grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung angesehen werden (EuGH, Urt. v. 22.12.2008, Rs. C-549/07 - Wallentin-Hermann, ECLI:EU:C:2008:771, RRa 2009, 35; Urt. v. 19.11.2009, verb. Rs. C-402/07 und C-432/07 - Sturgeon u.a., ECLI:EU:C:2009:716, RRa 2009, 282; HG Wien, Urt. v. 28.8.2013 - 1 R 266/12h).
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